Abgrenzung "Vermittler" und "Berater". Auskunfts- und Beratungsvertrag.
  • Der Vermittler/Vertriebler beschränkt seine Tätigkeit auf den "Vertrieb/Verkauf" einer Vermögensanlage/Versicherung/ Darlehen und beteiligt sich "nicht" an einem (analytischen) Auswahl- und Bewertungsprozess. Er präsentiert eine oder mehrere Kapitalanlagen/Versicherungen/Finanzierung, erteilt die notwendigen Auskünfte, wirkt auf einen Vertragsabschluss zwischen Kunden und Produktgeber hin und nimmt die Abwicklung des Vertrages vor. 
  • Der Interessent wendet sich dem Vermittler in dem Bewusstsein zu, dass bei dessen Tätigkeit der werbende und anpreisende Charakter im Vordergrund steht.
  • Der Vermittler tritt dem Kunden gegenüber erkennbar als "Vertreter/Agent" für einen Produktlieferanten auf. Dem Kunden wird deutlich, dass der Finanzdienstleister einen bestimmten Anbieter vertritt und dessen Produkte platzieren will, ohne anderweitige, konkurrierende Produkte in Betracht zu nehmen und vorzustellen. 
  • Bei einem Vermittler dominiert erkennbar das Interesse der Herbeiführung eines Vertrages zu einem bereits festgelegten Produkt, welches von ihm empfohlen wird und auch werbend angepriesen (verkauft) wird. Zwar ist auch eine Beratung nicht völlig auszuschließen, doch erstreckt sich diese nicht auf weitere Produkte, sondern allein auf das zur Vermittlung angebotene Produkt als (notwendige) "Nebenleistung". 
  • Der Berater hingegen tritt "nicht" als "Vertreter/Agent/Makler" eines oder mehrerer Produktgeber auf, sondern ermöglicht den Kunden als potenziellen Anleger/Versicherungsnehmer/Darlehensnehmer die Auswahl unter Produkten verschiedener Anbieter, falls überhaupt eine Produktlösung als sinnvoll erscheint. Er steht auf der Seite des Kunden und beteiligt sich mit seiner Fachkunde an diesem Auswahl- und Entscheidungsprozess und führt mit diesem die Abwägung der Vor- und Nachteile unterschiedlicher Produktlösungen durch. 
  • Der Berater ist nicht auf die Produktlinie eines Produktgebers beschränkt, präsentiert die Angebote nicht aus dem Interesse des Produktgebers heraus, sondern beschafft (auf Wunsch) dem Kunden des mit diesem gemeinsam als geeignet ausgewählten Produkt. 
  • Der Berater stützt seine Auskünfte und Empfehlungen auf eine ausgewogene und unabhängige Untersuchung einer Mehrzahl der im Markt vorhandenen Angebote. Typisch für den Berater ist die Bewertung einzelner Produkte, wobei die Beurteilung am Kundeninteresse ausgerichtet wird. 
Hinweis: Im Vergleich zu einem (unabhängigen) Berater ist ein Vertreter/Agent grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Kunden ungefragt und umfassend über Vor- und Nachteile eines Vertrages zu unterrichten bzw. auf evt. entstehende wirtschaftliche Risiken hinzuweisen. Es reicht aus, wenn der Agent über die Punkte aufklärt, die üblicherweise wesentlich für den Abschluss des Vertrages sind! Anders als der Vertragspartner/Mandant eines Beratungsvertrags steht der Produktanbieter bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrags nicht auf der Seite des Vertragspartners/Mandanten. Vielmehr darf er grundsätzlich (unter Beachtung bestimmter Informations- und Beratungspflichten) privatautonom seine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen.